Jugendhilfe

Der Schutzauftrag der Jugendhilfe
nach §8a SGB VIII (KJHG)

Im neuen §8a des SGBVIII heißt es:
"(2) In Vereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden."

Den oben zitierten im §8a SGB VIII präzisierten Schutzauftrag nehmen wir bei Spektrum auch dadurch war, dass eine ausgebildete Kinderschutzfachkraft im Rahmen der kollegialen Beratung und Supervision bei der Fallarbeit mitwirkt.

Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft nach §8a SGBVIII bieten wir zusätzlich als Jugendhilfeangebot an.

Beratung durch ein insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII
(Kinderschutzfachkraft)

MitarbeiterInnen der Kinder- und Jugendhilfe sind oft unsicher in der Einschätzung möglicher Kindeswohlgefährdung. Der neue §8a eröffnet die Möglichkeit, vor einer Meldung beim Jugendamt Beratung hinzuzuziehen.

Einrichtungen der Jugendhilfe, deren Kernbereich nicht die Einschätzung von Kindeswohlgefährdung ist, (Kindertagesstätten, Jugendfreizeiteinrichtungen) sollen sich, unterhalb der Meldeschwelle beim Jugendamt und mit anonymisierten Personendaten durch eine ausgebildete hinzuzuziehenden Kinderschutzfachkraft beraten lassen.

Die Kenntnisse der Fachkraft über

Die Kinderschutzfachkraft steht den MitarbeiterInnen einer Beratung suchenden Institution mit einem professionellen Selbstverständnis zur Seite. Diese Beratung hilft der jeweiligen Institution, eine Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung sicher vorzunehmen. Sie hilft Kooperation mit anderen mit dem Kind beschäftigten Institutionen herzustellen. Sie kann aber auch unterstützen in Gesprächen mit den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, wie es der §8a vorsieht.

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