Beratung nach §8a

Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft nach §8a SGBVIII bieten wir zusätzlich als Jugendhilfeangebot an. MitarbeiterInnen der Kinder- und Jugendhilfe sind oft unsicher in der Einschätzung möglicher Kindeswohlgefährdung. Der neue SGB VIII §8a eröffnet die Möglichkeit, vor einer Meldung beim Jugendamt Beratung hinzuzuziehen.
Einrichtungen der Jugendhilfe, deren Kernbereich nicht die Einschätzung von Kindeswohlgefährdung ist (z.B. Kindertagesstätten, Jugendfreizeiteinrichtungen, Schulen, Einrichtungen des betreuten Wohnens) können sich, unterhalb der Meldeschwelle beim Jugendamt und mit anonymisierten Personendaten, durch eine ausgebildete hinzuzuziehende Kinderschutzfachkraft beraten lassen.
Die Fachkraft unterstützt die Institution bei der Einschätzung von kindeswohlgefährdenden familiären Aspekten, bei der Bedeutung des Gefährdungskonflikts im Beziehungsdreieck Institution, Eltern und Kinder, beim Suchen von Kooperationswegen im Hilfesystem, bei der Vernetzung der beratenden Institutionen und bei der Einbeziehung der Erziehungsberechtigten.
Sie verfügt sowohl über Methoden zur Gefährdungseinschätzung als auch über Kenntnisse über den rechtlichen Rahmen von Kindeswohlgefährdung und Datenschutzbestimmungen.
Unsere ausgebildete Kinderschutzfachkraft steht den MitarbeiterInnen einer nach Beratung suchenden Institution mit einem professionellen Selbstverständnis zur Seite. Diese Beratung hilft der jeweiligen Institution, eine Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung vorzunehmen. Sie kann die Institution aber auch unterstützen, in Gesprächen mit den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, wie es der §8a vorsieht.